Allgemeine Vertragsbedingungen für Subunternehmerleistungen (im Folgenden kurz: „AVB“) der Elektro- und Sicherheitstechnische Anlagen Wolf Bau von Niederspannungsanlagen GMBH, FN 111407i, (im Folgenden kurz: „Elektro SAW“) in der Fassung 01.01.2009
Allgemeine Vertragsbedingungen für Subunternehmerleistungen ( pdf, ~1,3MB)
1.1. Auftraggeber (im Folgenden kurz: „AG“): Darunter ist der AG der Elektro SAW für das im Auftragsschreiben genannte Bauvorhaben zu verstehen.
1.2. Auftragnehmer (im Folgenden kurz: „AN“): Darunter ist jener Vertragspartner von Elektro SAW zu verstehen, der mit der Erbringung von Subunternehmerleistungen beauftragt wird.
1.3. Bauherr: Darunter ist der Auftraggeber des AG im Sinne des Punktes 1.1. dieser AVB zu verstehen.
2.1. Diese AVB gelten für alle von der Elektro SAW beauftragten Subunternehmerleistungen (auch Zusatzaufträge und Leistungsänderungen) und werden Bestandteil des Auftrages mit dem AN.
2.2. Die zwingenden und verbindlichen Auftragsgrundlagen (Vertragsbestandteile) sind im Auftragsschreiben geregelt.
3.1. Elektro SAW weist darauf hin, dass trotz der vom AN im Angebot allenfalls beschriebenen Ausführungsdetails die Einhaltung der in den Auftragsgrundlagen enthaltenen Ausschreibungsbedingungen des Bauherrn/AG zur Gänze im Verantwortungsbereich des AN liegt.
3.2. Änderungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfanges gelten unter Einhaltung aller sonstigen Voraussetzungen nur dann als wirksam vereinbart, wenn sie von einem befugten Vertretungsorgan der Elektro SAW schriftlich beauftragt wurden. Der AN nimmt zur Kenntnis, dass Verkaufsberater, Kundenbetreuer, Bauleiter, Obermonteure und Monteure der Elektro SAW nicht berechtigt und ermächtigt sind, Zusagen zu machen und Verpflichtungen einzugehen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertragstextes hinausgehen bzw. von diesem abweichen.
3.3. Der AN ist keinesfalls berechtigt, unmittelbar mit dem AG oder dem Bauherrn Vereinbarungen über seinen Auftragsumfang zu treffen, insbesondere Anordnungen von deren Mitarbeitern entgegen zu nehmen.
3.4. Im Fall von Leistungsänderungen und für Zusatzleistungen ist vom AN zwingend ein Nachtragsoffert zu erstellen und der Elektro SAW rechtzeitig vor Ausführung der Leistungen zur Genehmigung und Beauftragung vorzulegen. Für Nachtragsofferte (insb. bei Leistungsänderungen und zusätzlichen Leistungen) gelten die Preisgrundlagen und die Preisbasis des Hauptauftrages.
Führt der AN Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen durch, ohne dass hiefür ein Nachtragsoffert gelegt und ein gesonderter schriftlicher Auftrag erteilt wurde, hat er keinen Entgeltanspruch für die Ausführung der Leistungsänderungen und/oder zusätzlichen Leistungen. Diese Leistungen sind sodann mit dem vereinbarten Pauschalpreis abgegolten.
3.5. Der AN ist zur Ausführung von rechtswirksam und schriftlich beauftragten Leistungsänderungen und Zusatzaufträgen verpflichtet.
3.6. Elektro SAW ist berechtigt, Teile des vereinbarten Leistungsumfanges auch nach Vertragsabschluss durch einseitige Erklärung abzubestellen, woraufhin sich der vereinbarte Pauschalpreis um die entfallenden Auftragsteile reduziert. Daraus resultierende Mengenminderungen berechtigen den AN nicht, eine Preisanpassung zu verlangen.
3.7. Der AN erklärt weiters, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer für das Bauvorhaben angemessenen Versicherungssumme zu haben. Der AN sichert der Elektro SAW ausdrücklich zu, diese Versicherung auf Auftragsdauer aufrecht zu halten und die Versicherungsprämien rechtzeitig einzuzahlen. Der AN ermächtigt die Elektro SAW, von der Versicherungsgesellschaft zur Überprüfung dieser Angaben Auskünfte einholen zu dürfen.
4.1. Die im Auftragsschreiben genannten Pauschalpreise sind Nettopreise in Euro und gelten bis Bauende als Festpreise. Mit dem vereinbarten Pauschalpreis sind alle vom AN gemäß dem Auftragsschreiben zu erbringenden Leistungen abgegolten. Der AN ist nicht berechtigt, eine Preisanpassung zu verlangen, wenn sich seine Kalkulationsgrundlagen - aus welchem Grund immer – ändern oder sich die getroffenen Annahmen als unzutreffend erweisen.
4.2. Mehr- oder Minderkosten in Folge von Lohn- und/oder Stoffpreisänderungen werden nicht erstattet. Etwaige vereinbarte Nachlässe sind im Endpreis bereits berücksichtigt.
4.3. Alle mit der Erbringung der Lieferungen und Leistungen des AN verbundenen Kosten, wie zum Beispiel anteilige Versicherungsprämien und Baunebenkosten, die Kosten für die Projektdokumentation, die Kosten für Genehmigungen, sind mit dem vereinbarten Entgelt (Werklohn) abgegolten und wurden vom AN in die Preise eingerechnet.
4.4. Die vereinbarten Preise umfassen auch alle Lieferungen und Leistungen (einschließlich Vor- und Nebenleistungen), die zur vollständigen, ordnungsgemäßen und dem Stand der Technik entsprechenden Leistungserbringung erforderlich sind, auch wenn sie in den Auftragsgrundlagen des Auftragsschreibens nicht ausdrücklich erwähnt sind. Der AN übernimmt daher auch eine Vollständigkeitsgarantie sowie eine Mengen- und Preisgarantie für die auszuführenden Leistungen zur Gesamtfertigstellung des vereinbarten Auftragsumfanges.
5.1. Auf Basis der im Auftragsschreiben angeführten Auftragsgrundlagen wird der AN – unter Umständen neben anderen Gewerkenehmern - Lieferungen und Leistungen für das genannte Projekt erbringen.
5.2. Die Qualität der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus den im Auftragsschreiben angeführten Auftragsgrundlagen und den dort vorgegebenen technischen Anforderungen. Der AN bestätigt, diese Unterlagen eingesehen und akzeptiert zu haben.
Der AN hat jedenfalls die technischen ÖNORMEN, in deren Ermangelung die DIN-Normen, jedenfalls aber den Stand der Technik einzuhalten.
5.3. Die Auftragsbedingungen und Vorgaben des Bauherrn sind einzuhalten. Im Falle, dass der AN gegen die ausschreibungskonforme Ausführung gemäß der im Auftragsschreiben angeführten Auftragsgrundlagen Bedenken hat, ist er unter Wahrnehmung seiner Hinweis- und Warnpflicht verpflichtet, Elektro SAW davon sofort in Kenntnis zu setzen.
5.4. Sollte während der Montage, der Inbetriebsetzung oder des Probebetriebes ein Mangel an den Lieferungen und Leistungen des AN auftreten oder im Rahmen der Leistungserbringung des AN ein Schaden verursacht werden, so ist der AN verpflichtet, auf eigene Kosten unverzüglich sämtliche erforderlichen Maßnahmen (insbesondere die unverzügliche Mängelbehebung) zu treffen, um die Geltendmachung hieraus entstehender Ansprüche durch Dritte zu verhindern.
5.5. Der AN versichert, dass er gesetzlich befugt ist, die mit dem beauftragten Gewerk verbundenen Arbeiten uneingeschränkt auszuführen, insbesondere dass eine aufrechte Gewerbeberechtigung für die Ausführung der vorgesehenen bzw. beauftragten Lieferungen und Leistungen besteht. Sollte dies nicht mehr zutreffen, wird der AN die Elektro SAW unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
5.6. Der AN ist im Rahmen des durch das Auftragsschreiben begründeten Vertragsverhältnisses verpflichtet, alle zur ordnungsgemäßen und fristgerechten Erbringung seiner Lieferungen und Leistungen erforderlichen Maßnahmen, wie insbesondere Koordinations-, Abstimmungs- und Unterstützungsmaßnahmen zu setzen. Ferner hat der AN die Verpflichtung, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den für das Projekt tätigen Planern und allen sonstigen Gewerkenehmern, alles zu veranlassen, um eine termingerechte Inbetriebnahme des Gewerks aus rechtlicher und technischer Sicht zu ermöglichen. Insbesondere ist der AN für die Beschaffung aller für seine Lieferungen und Leistungen erforderlichen behördlichen Bescheide und Befunde, für die Erwirkung der bau-, gewerbe-, veranstaltungsstättenbehördlichen, etc. Benützungsbewilligungen, insbesondere der Abnahmebescheide sowie die Erfüllung der daraus resultierenden Auflagen auf eigene Kosten verantwortlich.
5.7. Der AN verpflichtet sich eine im Auftragsschreiben festgelegte Kaution beizubringen. Die Kaution ist in Form einer abstrakten Bankgarantie ausgestellt von einem österreichischen Bankinstitut mit erstklassigem Rating zu leisten. Die Bankgarantie hat eine Laufzeit bis zum vorgesehenen Übernahmetermin aufzuweisen. Sofern sich der Übernahmetermin verschiebt, ist die Bankgarantie entsprechend zu verlängern, anderenfalls Elektro SAW zur Inanspruchnahme der Garantie berechtigt ist. Die Kosten der Bankgarantie trägt der AN.
5.8. Die Beschäftigung von Subunternehmern ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch Elektro SAW zulässig.
5.9. Die in den Auftragsgrundlagen bestimmten Baustellenarbeitszeiten sind einzuhalten.
5.10. Pro Arbeitspartie ist mindestens ein deutschsprachiger Vorarbeiter beizustellen.
5.11. Der AN ist ohne die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung der Elektro SAW bis zum endgültigen Abschluss der beauftragten Leistungen nicht berechtigt, mit dem AG direkt in Kontakt zu treten. Sollte eine derartige Kontaktaufnahme für die Leistungserbringung zweckmäßig oder notwendig sein, wird der AN die Elektro SAW im Vorfeld informieren. Eine Berechtigung zur Kontaktaufnahme ist jedenfalls erst dann gegeben, sofern Elektro SAW die ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt hat.
Der AN verpflichtet sich weiters, für die Dauer von 6 Monaten nach endgültigem Abschluss der beauftragten Leistungen mit dem AG weder zur Geschäftsanbahnung in Kontakt zu treten noch ein Vertragsverhältnis mit diesem zu begründen.
Für jeden Fall der Nichteinhaltung verpflichtet sich der AN zur Bezahlung einer vom Nachweis eines Schadens oder Verschuldens unabhängigen Pönale in der Höhe von 10 % des von der Elektro SAW mit diesem AG in den letzten 18 Monaten vor der Verletzung dieser Verpflichtung abgewickelten Gesamtauftragswertes. Die Pönale wird als Mindestersatz vereinbart. Elektro SAW ist daher berechtigt, den Ersatz des darüber hinausgehenden Schadens schon bei leichter Fahrlässigkeit zu verlangen.
6.1. Der AN bestätigt über die für die gegenständlichen Arbeiten erforderlichen Fach- und Hilfskräfte sowie die notwendigen Maschinen und Materialien zu verfügen, sodass er die termingerechte Fertigstellung gewährleisten kann.
6.2. Der AN garantiert die vertrags- und ordnungsgemäße sowie fristgerechte Leistungserbringung zu den vereinbarten Terminen.
6.3. Alle Aufwendungen, die der Elektro SAW durch vom AN zu verantwortende Terminverzögerungen entstehen, gehen zu Lasten des AN und werden im Rahmen der Abrechnungen der Leistungen in Abzug gebracht.
Für den Fall der Durchführung einer Ersatzvornahme durch Elektro SAW, verzichtet der AN auf den Einwand der Unangemessenheit der Lösung sowie des Preises.
Darüber hinaus hat der AN auch alle Mehraufwendungen für Planänderungen, erhöhten Verwaltungsaufwand etc., zu tragen.
6.4. Elektro SAW ist neben den im Gesetz, den in der ÖNORM B 2110 oder den in den Auftragsgrundlagen des Auftragsschreibens vorgesehenen Fällen auch berechtigt, ohne weitere Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und alle noch ausstehenden (Teil)Leistungen und (Teil)Lieferungen auf Kosten des AN von Dritten durchführen zu lassen, wenn
a) sich der AN mit seinen Leistungen und Lieferungen mehr als eine Woche in Terminverzug befindet (bei Verzug mit Teilleistungen, auch nur hinsichtlich dieser Teilleistungen),
b) über das Vermögen des AN ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde,
c) Fälle höherer Gewalt (zB Krieg, Unruhen, Streik, staatliche Erzeugungsverbote, etc.) oder sonst Umstände – gleich welcher Art - eintreten, welche die Leistung des AN für Elektro SAW wertlos (kein Bedarf) oder unmöglich machen,
d) der Vertrag der Elektro SAW mit dem AG aufgelöst wird,
e) der AN als Subunternehmer vom AG oder Bauherrn abgelehnt wird, oder
f) eine schwerwiegende Vertragsverletzung des AN vorliegt.
In diesen Fällen hat der AN nur Anspruch auf Vergütung der bereits ausgeführten Arbeiten. Der AN ist im Fall des Rücktritts der Elektro SAW nicht berechtigt, aus diesem Geschäftsfall bzw aus dem Rücktritt darüber hinausgehende Ansprüche – gestützt auf welchen Rechtsgrund auch immer – gegenüber der Elektro SAW abzuleiten. Schadenersatzansprüche der Elektro SAW bleiben davon unberührt und gelten als vorbehalten.
6.5. Für den Fall der Nichteinhaltung der im Auftragsschreiben oder auch sonst vereinbarten Termine verpflichtet sich der AN zur Bezahlung einer vom Nachweis eines Schadens oder Verschuldens unabhängigen, nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden Pönale, die nicht als Reugeld anzusehen ist, in Höhe von 0,5% Prozent des Gesamtauftragswertes, mindestens aber € 500,00 pro Kalendertag des Verzugs. Die Pönale wird von der nächsten Abschlagsrechnung oder der Schlussrechnung in Abzug gebracht. Diese nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Pönale wird als Mindestersatz vereinbart und ist vom Nachweis eines Verschuldens sowie vom Eintritt eines Schadens unabhängig. Elektro SAW ist daher berechtigt, den Ersatz des darüber hinausgehenden Schadens schon bei leichter Fahrlässigkeit zu verlangen. Als Stichtag für die einzuhaltenden Termine gelten die im jeweils letztgültigen Terminplan angeführten bzw. zuletzt vereinbarten Termine.
Auch die vereinbarten Zwischentermine sind pönalisiert.
Elektro SAW ist auch im Falle eines Rücktritts vom Vertrag berechtigt, diese Pönale zu fordern.
6.6. Erachtet sich der AN durch Gründe, die im Bereich der Elektro SAW liegen, behindert, so hat der AN dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen und dessen ungeachtet alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um die fristgerechte und ordnungsgemäße Leistungserbringung sicherzustellen. Elektro SAW ist berechtigt, zur Einarbeitung eines eingetretenen Verzuges bei den Nachfolgegewerken Überstunden, schnellere Baumethoden oder Technologien anzuordnen.
Im Fall der Behinderung hat der AN ausschließlich Anspruch auf Bauzeitverlängerung, jedoch ohne Anspruch auf Erhöhung des Entgeltes, aus welchem Rechtsgrund auch immer (Vertrag, Schadenersatz, etc.). Forcierungsleistungen werden nur nach ausdrücklicher Anordnung durch Elektro SAW sowie schriftlicher Beauftragung vor Leistungserbringung von Elektro SAW vergütet.
Allenfalls erforderliche etappenweise Ausführung der Arbeiten des AN stellt keine Behinderung dar und berechtigt den AN nicht zur Geltendmachung von Mehrkosten, Ansprüchen auf Schadenersatz oder Bauzeitverlängerung. Insbesonders ist der AN auch verpflichtet, Arbeiten vorzuziehen oder in andere Bauteile auszuweichen.
7.1. Die Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung sowie der Schriftverkehr, die Nachträge und alle vertragsrelevanten Schriftstücke sind in einfacher Ausfertigung wie folgt zu adressieren:
Elektro- und Sicherheitstechnische Anlagen
Wolf Bau von Niederspannungsanlagen GmbH
Höll 88
2870 Aspang
7.2. Zahlungsort ist 2870 Aspang. Rechnung sind in aufgegliederter Form an die obige Anschrift zu versenden und haben als zwingenden Inhalt die Bestellnummer und die Baustellennummer aufzuweisen und müssen den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechen.
7.3. Ist die Rechnungslegung mangelhaft, beginnt nach Behebung des Mangels die Prüffrist und damit auch die Zahlungsfrist erneut zu laufen.
7.4. Die Bezahlung einer Abschlagsrechnung gilt nicht als Abnahme der bezahlten Leistungen. Es gilt als vereinbart, dass sowohl die Prüf- als auch die Zahlungsfrist während der Weihnachtsfeiertage (jeweils vor dem 24.12. bis Montag nach dem 6.1. des Folgejahres) ausgesetzt wird.
7.5. Die Schlussrechnung ist unmittelbar nach ordnungsgemäßer Übergabe und Übernahme des gesamten Gewerks durch den Bauherrn zu erstellen, spätestens jedoch 3 Monate nach Übergabe der gesamten Leistungen und deren Übernahme durch den AG. Elektro SAW ist berechtigt, nach Setzen einer 14-tägigen Nachfrist die Schlussrechnung im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des AN zu erstellen oder erstellen zu lassen.
7.6. Die Zahlung von Abschlags- oder Schlussrechnungen erfolgt nur unter der Voraussetzung termingemäß, dass die Zahlungen des AG bei der Elektro SAW eingehen. Eine Verzögerung der Zahlung der Rechnungen der Elektro SAW berechtigt die Elektro SAW zur Erstreckung von Zahlungszielen gegenüber dem AN im selben Umfang. Darüber hinaus erfolgt die Bezahlung der Rechnungen des AN nur in jenem Ausmaß und zu jenem Zeitpunkt, wie Elektro SAW selbst Zahlung erlangt.
7.7. Der Deckungsrücklass gemäß Auftragsschreiben kann durch Übergabe einer abstrakten Bankgarantie, ausgestellt von einem österreichischen Bankinstitut mit einem erstklassigem Rating, abgelöst werden. Die Kosten der Bankgarantie trägt der AN.
7.8. Maßgeblich für die Wahrung der Zahlungsfrist ist das Datum, an dem Elektro SAW den Überweisungsauftrag erteilt.
8.1. Es wird festgehalten, dass die tägliche Baureinigung sowie die Entfernung und Entsorgung von Abfällen aller Art, die bei der Herstellung des beauftragten Gewerkes anfallen, vom AN – ungeachtet der vereinbarten Beistellungen - eigenverantwortlich auf eigene Kosten vorzunehmen ist.
9.1. Der AN leistet Gewähr, dass seine Lieferungen und Leistungen sämtliche vertraglich vereinbarten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und allen behördlichen Genehmigungen und Auflagen und allen gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen entsprechen. Die Gewährleistungsfrist des AN beginnt mit Übergabe der Lieferung und Leistungen an Elektro SAW und endet frühestens 36 Monate nach Übernahme des gesamten Gewerkes durch den Bauhern, unabhängig vom Zeitpunkt der Fertigstellung durch den AN. Der AN haftet bzw leistet Gewähr stets in jenem Umfang und so lange, wie die Elektro SAW gegenüber ihrem(n) Kunden bzw Auftraggeber(n) haftet. Wenn die Elektro SAW vor Ablauf der Gewährleistungsfrist Mängel außergerichtlich rügt, verlängert sich diese aus den vorstehenden Regelungen abgeleitete Gewährleistungsfrist um ein Jahr.
Die Behebung von Mängeln hat der AN unverzüglich sach- und fachgemäß vorzunehmen. Wird einer diesbezüglichen Aufforderung durch Elektro SAW nicht unverzüglich Folge geleistet, ist Elektro SAW berechtigt, diese Schäden und Mängel durch Dritte auf Kosten und Gefahr des AN, anderweitig beheben zu lassen, ohne dass Elektro SAW an einen bestimmten Preis gebunden ist. Mit dem Tag der Mängelbehebung, welcher schriftlich festzuhalten ist, beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Bei versteckten Mängeln beginnt die Gewährleistungsfrist erst mit deren Erkennbarkeit zu laufen. Sowohl der Mangelschaden, wie der Mangelfolgeschaden, als auch die Kosten der Ersatzvornahme sind vom AN verschuldensunabhängig zu ersetzen.
9.2. Elektro SAW kann innerhalb der Gewährleistungs- und Schadenersatzbehelfe, auch wiederholt, frei wählen, ohne an eine bestimmte Reihenfolge gebunden zu sein.
9.3. Die Beweislastumkehr nach 10 Jahren gemäß § 933 a ABGB gilt nicht. Weiters gilt die Entgegennahme der gelieferten Sache oder der hergestellten Leistung durch Elektro SAW, die Bestätigung auf dem Lieferschein, sowie eine allfällige Zahlung durch Elektro SAW nicht als Anerkenntnis der Mangelfreiheit oder als Verzicht auf Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche.
9.4. Eine allfällige Genehmigung durch Elektro SAW berechtigt den AN nicht zum Einwand des Allein- oder Mitverschuldens. Der AN haftet diesfalls weiterhin voll.
9.5. Elektro SAW trifft keine Verpflichtung zur Mängelrüge gemäß § 377 f UGB.
9.6. Ist für die Feststellung und/oder das Ausmaß von Mängeln/Mängelfolgeschäden die Beziehung eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen notwendig, so sind alle dadurch entstehenden Aufwendungen und Kosten bei Feststellung eines Mangels ohne Rücksicht auf ein Verschulden vom AN zu tragen.
9.7. Wird Elektro SAW wegen eines im Leistungsteil des AN liegenden Mangels in Anspruch genommen, ist der AN verpflichtet, Elektro SAW unverzüglich auf Aufforderung jede erdenkliche Unterstützung zu leisten, sowie die Elektro SAW schad- und klaglos zu halten.
9.8. Soweit Elektro SAW zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt ist, so umfasst dieser stets auch den entgangenen Gewinn.
9.9. Der AN sichert darüber hinaus zu, dass seine Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter jeder Art sind.
9.10. Schadenersatzansprüche des AN gegen die Elektro SAW sind, soweit dies gesetzlich zulässig ist, in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder von Vorsatz trifft den AN die Beweislast.
10.1. Der Haftrücklass gemäß dem Auftragsschreiben kann durch Übergabe einer abstrakten Bankgarantie eines österreichischen Kreditinstitutes mit erstklassigem Rating ersetzt werden. In diesem Fall werden 0,7 % der Bruttoschlussrechnungssumme in Abzug gebracht. Die Laufzeit der Bankgarantie ist mit der Dauer der Gewährleistung abzustimmen. Sofern sich die Gewährleistungsfrist verlängert, ist die Bankgarantie entsprechend zu prolongieren, anderenfalls Elektro SAW zur Inanspruchnahme der Garantie berechtigt ist. Die Kosten der Bankgarantie trägt der AN.
11.1. Für jeden Arbeitnehmer des AN auf der Baustelle wird beim ersten Arbeitsantritt ein Baustellenausweis angefertigt, welcher von den Arbeitnehmern auf der Baustelle sichtbar zu tragen ist. Als Kostenersatz wird pro Ausweis Euro 40,00 zzgl. Ust. verrechnet.
11.2. Bei Verstößen gegen die Ausweitragepflicht hat der AN eine Vertragsstrafe von 0,5% der Gesamtauftragssumme pro Arbeitnehmer und Tag zu bezahlen. Diese Vertragsstrafe ist unverzüglich nach Aufforderung durch Elektro SAW zur Zahlung fällig. Weiters ist Elektro SAW in diesem Fall berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Nach Beendigung der Leistungen hat der AN sämtliche Ausweise ohne Aufforderung nachweislich der Bauleitung zu übergeben. Bei Unterlassen wird eine Zahlung von Euro 200,00 zzgl. USt. pro fehlendem Ausweis verrechnet und im Rahmen der Abrechnung abgezogen.
12.1. Der AN übernimmt die Garantie, dass Ersatzteile innerhalb der nächsten zehn Jahre ab Übernahme durch den Bauherrn verfügbar sind.
13.1. Die Auswechslung des im Auftragsschreiben bekannt gegebenen Bauleiters ist nur mit schriftlicher Zustimmung durch Elektro SAW gestattet. Elektro SAW ist berechtigt, den Austausch des Bauleiters oder anderer Mitarbeiter des Unternehmens des AN zu verlangen.
14.1. Regieleistungen werden nur abgegolten, wenn sie im Einzelfall vor ihrer Ausführung schriftlich beauftragt werden und diese Regieleistungen durch von der Elektro SAW rechtswirksam abgezeichnete Regieberichte dokumentiert sind. Der AN ist daher verpflichtet, für sämtliche Regiearbeiten Arbeitsnachweise zu führen und unmittelbar nach Arbeitsdurchführung der Bauaufsicht oder einem Beauftragten der Elektro SAW zur Unterschrift vorzulegen.
14.2. Mit der Unterschrift der Elektro SAW auf den Arbeitsnachweisen wird ausschließlich die Anwesenheit der vom AN eingesetzten Arbeitnehmer zu den in den Arbeitsnachweisen angeführten Zeiten bestätigt. Durch die Unterschrift der Elektro SAW erfolgt jedenfalls kein Anerkenntnis des tatsächlichen Arbeitsaufwandes. Elektro SAW behält sich das Recht zur Prüfung des tatsächlichen Arbeitsaufwandes im Zuge der Abrechnung der Leistungen durch den AN vor. Vergütet werden nur Leistungen, die zur Erbringung des vorgegebenen Leistungsumfangs nachweislich notwendig sind.
15.1. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Elektro SAW ist es dem AN nicht gestattet seine Forderungen oder Teile davon an Dritte abzutreten. Für den Fall der beabsichtigten Abtretung hat der AN daher die Elektro SAW um ihre schriftliche Zustimmung zu ersuchen. Erteilt die Elektro SAW eine diesbezügliche Zustimmung, so gilt diese nur für den jeweiligen Einzelfall und ist die Elektro SAW berechtigt, für den ihr entstehenden administrativen Aufwand 2% des anerkannten Rechnungsbetrages oder des Wertes der sonstigen Forderung, mindestens jedoch € 200,00, einzubehalten bzw. dem AN in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für den Fall, dass der AN entgegen dieser Vereinbarung eine Forderung aus diesem Vertrag an Dritte ganz oder teilweise abtritt.
15.2. Weiters ist es dem AN nicht gestattet gegen Forderungen der Elektro SAW, aus welchem Grund auch immer, aufzurechnen.
16.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss IPR-rechtlicher Weiterverweisungen sowie des UN-Kaufrechts. Für sämtliche, sohin auch aus zukünftigen Vereinbarungen entstehende, Streitigkeiten zwischen der Elektro SAW und dem AN wird die ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien vereinbart.
17.1. Alle Veröffentlichungen über das Projekt bedürfen der Zustimmung der Elektro SAW sowie der Zustimmung des AG. Diese Verpflichtung besteht für fünf Jahre nach Abschluss der beauftragten Leistungen fort.
17.2. Der AN verpflichtet sich, nicht allgemein zugängige und nicht bekannte Unterlagen und Information, die er im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages erhält, nur für die Erfüllung dieses Vertrages zu verwenden, vertraulich zu behandeln und Dritten nur soweit, als dies für die Erfüllung des Vertrages notwendig ist, zugängig zu machen oder bekannt zu geben. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Unterlagen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet wurden oder ob sich deren Vertraulichkeit aus den Umständen der Bekanntgabe oder ihrem Inhalt nach ergibt. Diese Verpflichtung besteht unbefristet auch nach Beendigung dieser Vereinbarung fort, und wird der AN seinen Mitarbeitern sowie Dritten, die bei der Erfüllung des Vertrages beratend oder ausführend mitwirken, eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung auferlegen.
17.3. Im Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtungen, ist der AN verpflichtet, ein dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegendes Pönale, das vom Nachweis eines Verschuldens sowie vom Eintritt eines Schadens unabhängig ist, in der Höhe von 3 % der Bruttoschlussrechnungssumme unverzüglich nach Aufforderung an Elektro SAW zu bezahlen.
18.1. Der AN ist verpflichtet, vor seiner Tätigkeit vor Ort, Naturmaß zu nehmen. Abweichungen der Naturmaße zu Planangaben sind unverzüglich und schriftlich den Bauleitern der Elektro SAW mitzuteilen.
18.2. Der AN ist verpflichtet, sämtliche geforderte Zertifizierungen zu erfüllen.
18.3. Der AN ist zur Einhaltung der letztgültigen Sicherheits- und Gesundheitsstandards sowie der Baustellenordnung verpflichtet.
18.4. Hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitskräften hat der AN alle kollektivvertraglichen, arbeits- und sozialrechtlichen Bedingungen sowie sämtliche Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) einschließlich Verordnungen, genauestens zu beachten; besonders wird auf § 8 ASchG (Koordination) hingewiesen.
Bei der Beschäftigung von Leiharbeitskräften ist auch das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) zu berücksichtigen.
18.5. Der AN ist verpflichtet, sämtliche Arbeitnehmer ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung anzumelden. Elektro SAW ist berechtigt, vom AN in diesem Zusammenhang eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherungsträger sowie weitere Nachweise der Sozialversicherungsträger bzw. des Finanzamtes zu fordern.
18.6. Der AN hat alle Sicherheitsvorkehrungen, die von der Bauleitung der Elektro SAW angeordnet werden und gemäß SIGE-Plan oder Baustellenordnung erforderlich sind, ohne Vergütung zu treffen (Baustellenabschrankungen, Schutzgerüste, etc.).
18.7. Im Fall der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte sind weiters alle hierfür geltenden Vorschriften, insbesondere das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Fremdengesetz, das Antimissbrauchgesetz sowie das Passgesetz zwingend einzuhalten und alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise, insbesondere der Nachweis der Nationalität (Reisepass), die Arbeitserlaubnis, die Beschäftigungsbewilligung oder Befreiungsschein (je nach Beschäftigungsverhältnis, bei Arbeitskräfteüberlasser ausschließlich der Befreiungsschein) und die Sozialversicherungsanmeldung, auf Verlangen jederzeit unverzüglich vorzulegen. Diese Dokumente sind beim ersten Arbeitsantritt unaufgefordert der Bauleitung vorzulegen. Der AN hat die von ihm beauftragten Unternehmen in gleicher Weise zu verpflichten und die Einhaltung dieser Vorschriften zu überprüfen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen gilt ein dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegendes Pönale, das vom Nachweis eines Verschuldens sowie vom Eintritt eines Schadens unabhängig ist, in der Höhe von 0,5 % der Bruttoschlussrechnungssumme als vereinbart. Diese Vertragsstrafe ist unverzüglich nach Aufforderung durch Elektro SAW zur Zahlung fällig. Elektro SAW ist auch berechtigt die Vertragsstrafe von der Schlussrechnungssumme in Abzug zu bringen.
Falls Elektro SAW aufgrund gesetzlicher Haftung in Anspruch genommen werden (z.B. Entgeltansprüche der Arbeitnehmer des AN sowie Sozialversicherungsbeiträge) sowie für den Fall, dass Elektro SAW Strafen in Zusammenhang mit der Beschäftigung von Ausländern durch den AN vorgeschrieben werden, hat der AN die Elektro SAW schad- und klaglos zu halten. Elektro SAW ist berechtigt, einen entsprechenden Teil des Werklohnes einzubehalten.
Bei Verstoß gegen diese Vorschriften haftet der AN auch für alle daraus sonst entstehenden Nachteile einschließlich der Folgeschäden. Weitere Schritte behält sich die Elektro SAW ausdrücklich vor.
Zur Befriedigung obiger Ansprüche kann seitens der Elektro SAW auch die Kaution in Anspruch genommen werden.
18.8. Die Erstellung von Bautagesberichten ist verpflichtend. Der AN ist verpflichtet, diese unaufgefordert wöchentlich dem Bauleiter der Elektro SAW zu übergeben. In Bautagesberichten eingetragene Regieleistungen gelten durch Unterschrift eines Vertreters der Elektro SAW nicht als anerkannt; Regieleistungen sind ausschließlich in eigenen Regieberichten aufzuführen.
18.9. Sollten Bestimmungen eines geschlossenen Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte sich eine Regelungslücke herausstellen, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung nicht.
18.10. Der AN anerkennt alle der Ausschreibung und dem Auftragsschreiben zugrunde liegenden Auftragsgrundlagen, insbesondere die technischen und rechtlichen Bedingungen des Bauherren und erklärt diese als Bestandteil des Auftragsschreibens vollinhaltlich zu akzeptieren.
18.11. Zum Zeichen seines Einverständnisses muss der AN eine Kopie des Auftragsschreibens innerhalb von 7 Tagen vorbehaltlos und firmenmäßig gefertigt zurückschicken. Auftragsbestätigungen in anderer Form werden von Elektro SAW nicht angenommen.
Erfolgt keine schriftliche Rückäußerung, kann Elektro SAW von der vorbehaltlosen Annahme der Bestellung ausgehen. Der AN kann sich jedoch nur dann auf einen zustande gekommenen Vertrag berufen, sofern er das Auftragsschreiben vorbehaltlos und ohne Änderungen an die Elektro SAW zum Zeichen der Annahme zurückgeschickt hat.
Sobald der AN beginnt, die Arbeitsleistungen gemäß dem Auftragsschreiben zu verrichten, gilt das Auftragsschreiben in vollem Umfang und ohne jede Einschränkung als angenommen, sofern sich Elektro SAW nicht binnen 3 Werktagen auf das Nichtzustandekommen des Vertrages beruft. Unterbleibt eine derartige Erklärung von Elektro SAW ist sohin der Vertrag unter Zugrundelegung des Auftragsschreibens sowie der gesamten angeführten Auftragsgrundlagen zustande gekommen.
Allgemeine Vertragsbedingungen für Subunternehmerleistungen ( pdf, ~1,3MB)